Wie groß muss ein barrierefreies Bad sein?
Die Norm nennt zwei Stufen: barrierefrei und rollstuhlgerecht. Der Unterschied sind 30 Zentimeter, die alles ändern.
Zwei Stufen, nicht eine
Die DIN 18040-2 unterscheidet barrierefrei (im Normtext „R") und rollstuhlgerecht („RG"). Danach richten sich die Maße:
- Bewegungsfläche: 120 × 120 cm barrierefrei, 150 × 150 cm rollstuhlgerecht.
- Türen: lichte Durchgangsbreite mindestens 80 cm, rollstuhlgerecht 90 cm.
- Dusche: bodengleich, Gefälle höchstens 2 %, rutschhemmender Belag mindestens Bewertungsgruppe B.
Der Satz, der kleine Bäder rettet
Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, und die bodengleiche Duschfläche zählt mit. Ein Bad muss also nicht die Summe aller Einzelflächen groß sein. Deshalb lassen sich auch Bäder von vier bis fünf Quadratmetern sinnvoll umbauen — wenn der Grundriss mitspielt.
Was die Norm nicht regelt
Die DIN beschreibt Mindestmaße, nicht Ihren Alltag. Ob der Griff links oder rechts sitzt, auf welcher Höhe der Spiegel hängt und ob die Tür nach außen aufschlägt, entscheidet darüber, ob das Bad tatsächlich benutzbar ist. Solche Dinge klärt man im Bad, nicht auf dem Plan.
Normgerecht oder gefördert — nicht dasselbe
Für den Zuschuss der Pflegekasse ist nicht entscheidend, ob das Bad die DIN vollständig erfüllt, sondern ob die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Beides schließt sich nicht aus, ist aber nicht dieselbe Frage.

